Karl Schwarz: Eine kultusrechtliche Quadratur des Kreises? ****************************************************************************************** * ****************************************************************************************** Eine kultusrechtliche Quadratur des Kreises? Anmerkungen zur gesetzlichen Anerkennung der Herrnhuter Brüderkirche im Jahre 1880. Karl Schwarz, Wien ke stažení zde [ URL "ETFN-352-version1-etfkcd_40_version1_schwarz_anmerkungen.pdf"] Der Jubilar Richard Potz, dem dieser Beitrag in freundschaftlicher Verbundenheit gewidmet in mehreren kritischen Bemerkungen zum Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von reli Bekenntnisgemeinschaften (1998)1 auf den Vorgang der gesetzlichen Anerkennung der Herrnhut 18802 hingewiesen. Dabei wurde die verhältnismäßig geringe Mitgliederzahl derselben ins Tr um die Zweipromille-Lösung, die der Gesetzgeber 1998 festlegte, zu hinterfragen.3 Der Rück diesen Anerkennungsvorgang, der als zweiter nach der gesetzlichen Anerkennung der Altkatho (1877)4 erfolgte, wird ergänzt durch eine Schilderung des freikirchlichen Umfelds zumal in Mähren in der zweiten Hälfte des 19. Jh. Diese historische Miniatur möchte den Jubilar ehr so eingehend mit dem Religionsrecht der Habsburgermonarchie auseinandergesetzt hat,5 und v weiteren staatskirchenrechtlichen Schlussfolgerungen im Blick auf die thematisierten prote Freikirchen Anlass geben. I. Der Anerkennungsvorgang Kaum war das Anerkennungsgesetz vom 20. 5. 1874 promulgiert worden, langte alsbald ein Ans Kultusministerium ein, das die gesetzliche Anerkennung der Herrnhuter Brüdergemeinde zum I Dieses Schreiben war mit 19.7. 1874 datiert, seinAbsenderwar die Unitätsdirektion, die im Sitz hatte, nämlich in Berthelsdorf bei Herrnhut in der sächsischen Lausitz. Auf den Gütern des Nikolaus Ludwig Grafen von Zinzendorf (1700-1760) waren in der ersten H Jh Exulanten aus Mähren angesiedelt worden, die aus der Tradition der 1467 gegründeten Uni stammten und diese erneuerten.7 1727 kam es zur Konstituierung ihrer Gemeinde als "erneuer oder Brüderunität",8 deren Gemeindeverfassung an das Philadelphia der Offenbarung (Apk 3, Wirkungsgeschichtlich bedeutsam wurde die Verschmelzung mit dem Pietismus, wie er durch Zi der originellsten Persönlichkeit dieser frömmigkeitsgeschichtlichen Epoche, verkörpert wur Nachkomme eines aus Niederösterreich vertriebenen Geschlechts und Schüler der bedeutendste Pflanzstätte, dem von August Hermann Francke (1663-1727) gestifteten Pädagogium in Halle, überwand den engen konfessionellen Geist der lutherischen Orthodoxie, indem er eine "Herze propagierte, welche in der Hingabe an den Heiland Christus bestand und darin, nicht in dog konfessionellen Festlegungen, das Wesen des Christentums erblickte. Die Brüderunität anerk offiziell die Confessio Augustana als Ausdruck eines gemeinchristlichen Glaubens, aber nic eines konfessionellen Exklusivismus. Sie vereinigte drei gleichberechtigte "Tropen", böhmi Brüder, Lutheraner und Reformierte.9 Mit besonderem Eifer und Erfolg nahm sich die Brüderg Heidenmission an, fiir die Missionsprediger ausgebildet und ordiniert wurden, die stets au der Erweckungsbewegung waren. Sie trug zur Entstehung des Methodismus bei, John Wesley (17 Herrnhut einen folgenreichen Besuch ab.1O Zinzendorf, der in Tübingen das Examen für das P abgelegt hatte, wurde ordiniert und bereiste in der Folge Amerika. 1742 erlangte die Brüde staatliche Anerkennung als selbständige Freikirche durch Friedrich den Grossen für Preußen 1746, wobei die Herrnhuter Brüdergemeinde als Religionsverwandte der Augsburgischen Confes Es gehört zu den Traumata des tschechischen Protestantismus, dass Joseph II. 1781 die Unit in sein Toleranzkonzept nicht aufgenommen hat,11 obwohl er selbst 1766 in Herrnhut das Auf böhmisch-mährischen Brüder studiert, ja sogar deren Rücksiedlung in Erwägung gezogen hatte Hofkanzlei verhinderte diese Erweiterung des engen josephinischen Toleranzrahmens13 und so die Kryptoprotestanten auch in den Ländern der böhmischen Krone zwischen der Confessio Aug und der Confessio Helvetica posterior (RB) zu entscheiden. Die dadurch ausgelösten Irritat der tschechischen Bevölkerung dauerten bis ins 20. Jh anl4 und waren wohl auch mitverantwo Entstehen unterschiedlicher Erweckungsbewegungen, die mitunter sehr deutlich bei den histo anknüpften. Die Brüder-Unität nahm nach der Erlassung des Protestantenpatents von 1861 ihre Missionstä der ursprünglichen Heimat wieder auf.15 Man beschränkte sich darauf, Reiseprediger nach Bö Mähren zu entsenden, die unter der katholischen Bevölkerung tschechischer und deutscher Zu sollten. Es war nicht an die Etablierung einer Kirchenorganisation gedacht, ja man war bem Tätigkeit der Evangelischen Kirche nicht zu stören, sondern zu ergänzen und zu intensivier entschlossen sich die Verantwortlichen in Berthelsdorf,16 zwei Stationen einzurichten, in PotstYn (1870) und in Dauba/Dube (1872). Da es sich bei diesen beiden "Religionsgemeinden" Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche handelte, weder der mehrheitlich deutschsprachig AB noch der tschechischsprachigen Kirche HB, waren die staatskirchenrechtlichen Rahmenbedi äußerst bescheiden und beschränkten sich auf die häusliche Religionsübung, wobei aber die eines Geistlichen gestattet wurde. Diese niederste Stufe der Religionsübung (devotio domes der Reiseprediger der Brüder-Unität zur devotio domestica qualificata erweiterte17 wurde 1 Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Bekenntnisses durch Art 16 des Staatsgrundges die allgemeinen Rechte der Staatsbürger garantiert.18 Und im Jahr darauflegte das Reichsge interkonfessionelle Verhältnisse19 den Rahmen fiir den Austritt aus einer gesetzlich anerk Kirche oder Religionsgesellschaft fest. Davon machten in den nächsten beiden Jahren ca. zw Personen Gebrauch, ein denkbar bescheidener Ertrag der Missionstätigkeit der Brüder-Unität schulpflichtigen Alter blieben von dieser Praxis des Konfessionswechsels ausgeschlossen. Diese Konstellation veranlasste die Unitätsdirektion in Berthelsdorf, sofort nach Bekanntw Anerkennungsgesetzes einen entsprechenden Antrag an das kk Ministerium des Cultus und Unte richten, um den labilen kultusrechtlichen Zustand zu beenden. Der Antrag ist aus mehreren Gründen bemerkenswert: Er weist einmal darauf hin, dass die Br was ihre Glaubenslehre betrifft, einen Standpunkt einnahm, der sich mit der Lehre der beid anerkannten evangelischen Kirchen20 vereinbaren ließ, dass sie sich lediglich kirchenverfa und durch strengere Disziplinarvorschriften und individuellere Formen des Gottesdienstes v unterschied. Zum anderen betonte das Schreiben die wirtschaftliche Autarkie der Brüder-Uni die Selbstverpflichtung erkennen, zu den materiellen Erfordernissen der beiden "Gemeinden" zum Unterhalt von deren Geistlichen solange beizutragen, bis sie finanziell selbständig wä Voraussetzungen des § 1 Abs 2 AnerkG erfiillen könnten. Schließlich ersuchte die Unitätsdi beiden Gemeinden nicht der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche AuHB zu unterstellen, s Direktion in Berthelsdorf, die sich ihrerseits verpflichtete, gegenüber dem kk Ministerium Unterrichtes in Wien die Verantwortung zu übernehmen. Anders als die Altkatholische Kirche, die eine gesetzliche Anerkennung als Teil der besteh gesetzlich anerkannten Römisch-Katholischen Kirche und in deren Rahmen anstrebte, lag dem Antrag die klare Trennung von der (hinsichtlich ihrer Glaubenslehre zugegebenermaßen sehr Evangelischen Kirche zugrunde. Er ließ weiters fteikirchliche Ambitionen erkennen, insofer eine (fteilich nicht ganz vorbehaltlose) Trennung vom Staat abzielte. Die Kultusabteilung unternahm vorerst nichts; allzusehr war sie in den Jahren nach dem Ers Konzil durch die schwierige Konstellation zweier konkurrierender Katholischer Kirchen in A genommen,21 die erst mit der Anerkennung der Altkatholischen Kirche (1877),22 bezeichnende altkatholische "Religionsgesellschaft", eine erste Entspannung gefunden hat. Die Unitätsdi Berthelsdorfwiederholte am 5. 2. 1876 ihren Antrag, wobei sie darauf hinwies, dass durch d Nichtanerkennung ihrer kleinen kirchlichen Organisation der Untergang drohe. Nun erst nahm beiden zuständigen Beamten, Ministerialrat Karl von Lemayer (1841-1906) und Ministerial-Se Franz (1842-1909)23 der Brüder-Unität an und prüften, ob diese überhaupt den Anerkennungsv entsprach. Sie konnten oder wollten im Namen, in der Glaubenslehre, Verfassung und im Gott Anerkennungswerber nichts Gesetzwidriges oder Sittlich Anstößiges (§ 1 Abs 1 AnerkG) entde gleichwohl noch zusätzliche Informationen an, weil sie der Meinung waren, dass die Anerken nicht die positiven Bedingungen des § 1 Abs 2 AnerkG (gesicherter Bestand einer Cultusgeme § 5 AnerkG (Nachweis der hinreichenden Mittel für die Sicherung der gottesdienstlichen Ans Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und der Erteilung eines geregelten Religionsunterri Sie gingen aber davon aus, dass die Gemeinden der Brüder-Unität jedwede Verbindung zur Eva abbrechen würden, obwohl einzelne Mitglieder der Brüder-Unität, um nicht als konfessionslo Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche der alternativen Konfessionslosigkeit vorzogen. Was die wirtschaftliche Sicherstellung mindestens einer Cultusgemeinde betrifft, so gaben des Kultusamtes mit der allgemeinen Zusicherung der Unitätsdirektion in Berthelsdorf, zu d beizutragen, nicht zufrieden, wie sie auch an dem gesicherten Bestand jener Gemeinden aufg niedrigen Zahl der Mitglieder Zweifel äußerten. Denn im Jahre 1875 wurden zweihundert Mitg in Pottenstein, 54 in Dauba), im darauffolgenden Jahr 212 Mitglieder gezählt.25 Das Minist daher ein Verzeichnis der Mitglieder ein, um solcherart die finanziellen Ressourcen zu prü äußerte das mitbefasste Ministerium des Inneren die gegenläufige Rechtsmeinung, dass nur i amtswegiger Erhebungen die Überlebensfähigkeit festgestellt werden könne, dass also weder einer ausländischen Kirchenobrigkeit noch die Zusicherung dieser ausländischen Stelle, zu Erfordernissen beizutragen, die Grundlage fiir eine Anerkennung bilden könne. Das Kultusministerium wandte sich sowohl an die Statthalterei in Prag als auch an zwei eva Institutionen, die Evangelisch-theologische Fakultät und den Evangelischen Oberkirchenrat Wien,26 mit der Bitte um Stellungnahmen zur in Aussicht genommenen Anerkennung. Nach Schät Statthalterei vermochten die Gemeindeglieder nur einen Bruchteil der Erfordernisse aufzutr Überlebensfähigkeit wohl ausschließlich durch die Berthelsdorfer Unitätsdirektion zu siche Was die theologische Seite der Fragestellung betrifft, so bestätigten die beiden evangelis Institutionen die enge konfessionelle Verwandtschaft,27 doch forderte der Oberkirchenrat,2 endgültige Stellungnahme abgeben zu können, die Unterlagen zum Anerkennungsansuchen an, um die Absichten der Brüder-Unität in Kenntnis gesetzt zu werden. Nachdem dies erfolgt war un war, dass der Evangelischen Kirche keine Gefahr einer extremen Propagandaarbeit drohe, sti Anerkennung vollinhaltlich zu.29 Der Frage, ob eine Unterordnung der zu gründenden Brüderg die Direktion einer im Ausland gelegenen Kirchenleitung mit den Bestimmungen des Staatsgru 1867 und dem Anerkennungsgesetz von 1874 "vereinbarlich sey", wich der Oberkirchenrat mit und legte sie der Entscheidung des Kultusministeriums anheim. In diesem Sinne argumentiert Konrad SchmidtvonAltenheim (1810-1884), dem sich die Mehrzahl der Räte anschlossen. Ledigl Oberkirchenrat Dr. Hermann von Tardy (1832-1917) verschloss sich dieser Argumentation und diesen redaktionellen Zusatz. Die übrigen Räte Dr. Eugen von Trauschenfels (1833-1903), Dr (1839-1884), ein Bruder des oben genannten Ministerialsecretärs, der mit der Anerkennungsa im Ministerium befasst war, folgten dem Präsidenten, Prof. Dr. Gustav Frank (1832-1904), d dem Kollegium angehörte und zugleich eine Professur für Systematische Theologie an der Eva theologischen Fakultät bekleidete, mit dem ausdrücklichen Votum und Wunsch, "dass die Brüd ihr beanspruchte Zeugnis' fern von jeder Proselytenmacherei' sich auch hierzulande verdien Es blieb wohl nur beim Wunsch, denn spätere Auseinandersetzungen belegen zur Genüge, dass Brüderkirche durchaus in konkurrierender Weise an Mitglieder der Evangelischen Kirche hera Am 12. 6. 1878 hielt der Kultusminister Carl von Stremayr (1823-1904) den alleruntertänigs dem er den Kaiser um die Bevollmächtigung zur Anerkennung der Herrnhuter Brüderkirche ersu fest, dass alle Voraussetzungen fiir die Anerkennung als erfüllt zu erachten seien, auch w Bedingungen nur durch die Zusicherung der Unitätsdirektion in Berthelsdorf erfiillt würden konstatierte in seiner Untersuchung, dass durch diese Vorlage des Kultusministers ein der wohlwollender Geist wehte.31 Und dennoch kam es vorderhand nicht zu einem Abschluss des Verfahrens. Die politische Kris dem Berliner Kongress 1878 das Parlament und die Regierung erschütterte, ließ den Minister Eduard Graf von Taaffe (1833- 1895), der zugleich das Innenressort wahrnahm, wieder an die anknüpfen: Die materielle Unterstützung der inländischen Brüdergemeinden durch Stellen im politisch bedenklich und ließen sich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren. Dadu Verfahren verzögert, aber nicht endgültig verhindert. Denn das Kultusministerium vermittel den entgegengesetzten Positionen, indem es die Berthelsdorfer Unitätsdirektion sehr präzis zur materiellen Sicherstellung der beiden Brüdergemeinden Kapital in Österreich zu deponie Zinserträgen die ungedeckten Kosten zu tragen. Sollten die Gemeinden aufgelöst werden, wür die Leitung der Unität zurückfallen. Als diese Form der Sicherstellung unter Dach und Fach verschiedene der Brüderunität gehörende Liegenschaften eine ausreichende materielle Sicher unternahm der nunmehrige Kultusminister Siegmund Conrad-Eybesfeld (1821-1898) erneut den V Kaiser, die Bevollmächtigung zur Proklamierung der gesetzlichen Anerkennung der Herrnhuter zu erwirken. Das geschah am 18. März 1880, der Vortrag zeichnete ein sehr positives Bild d unterstrich deren unpolitischen Charakter, weiters deren Loyalität und deren materielle Si Als modus procedendi wird angeregt, zuerst die gesetzliche Anerkennung vorzunehmen und ers weiteren Schritt die Konstituierung der einzelnen Brüdergemeinden durchzuführen sowie die zur Matrikenfiihrung auszusprechen. Der Kaiser resolvierte die Entschließung am 29. 3. 188 folgenden Tag die Anerkennung als Evangelische Brüderkirche (Herrnhuter Brüderkirche) prok die Matrikenfiihrung wurde erst geraume Zeit später durch eine Verordnung der Minister für Kultus- und für Justizangelegenheiten vom 26. 11. 188232 geregelt -und zwar in dem Sinne, Matrikenfiihrung den geistlichen Verwaltern beginnend mit der Konstituierung der Gemeinden wurde. Nach dem Untergang der Habsburgermonarchie blieb die gesetzliche Anerkennung der Herrnhute aufrecht, auch wenn deren Schwerpunkt im böhmischen Raum lag und in dem kleiner gewordenen keine einzige Kultusgemeinde der Herrnhuter Brüderkirche bestand.33 Die Fortgeltung ihrer Anerkennung belegt nicht zuletzt auch deren ausdrückliche Ausdehnung auf das Burgenland.34 II. Das historische Umfeld der Anerkennung Die böhmischen Länder erlebten in den 60er-Jahren des 19. Jh eine religiöse Dynamik, die m Erweckung ("tschechischer Frühling") einhergegangen war. Es lässt sich eine wirkungsvolle Konfessionalismus und Nationalismus beobachten. In Nordostböhmen, an den Hängen des Adlergebirges, war es zu einer volkstümlichen Erweckun gekommen, deren Exponent der römisch-katholische Laienprediger Johann Balcar (1835-1888) g Dieser war auf der Suche nach dem ekklesiologischen Ideal der Böhmischen Brüder und wegen diesen entdeckten Hochschätzung der Kirchenzucht aus der römisch-katholischen Kirche ausge zur reformierten Kirche (Evangelischen Kirche RB) konvertiert, er kehrte sich aber, enttäu dort vor- herrschenden rationalistischen Geist, wieder ab und fand Zugang zur Schottischen einer evangelistisch-evangelikalen Sezession von der Reformierten Staatskirche ([1843] Fre Church of Scotland),36 die in Breslau über eine Missionsstation für Ost- und Südostmittele und von dort auf den böhmisch-mährischen Raum ausstrahlte.37 Die Impulse, die Balcars Wege stammten nachweislich aus der Breslauer Gemeinde; der in Breslau wirkende schottische Past begleitete und examinierte den böhmischen Laienprediger,38 welcher in seinem Zivilberuf We war. 1868 gründete er eine selbständige Gemeinde in Bystre und entfaltete dort unter der k und reformierten Bevölkerung eine rege Missionstätigkeit, die bei den staatlichen Behörden Misstrauen stieß. Wiederholt vor die Behörde geladen,39 gab Balcar die "Regeln der freien böhmischen Kirche" bekannt und berief sich auf das Interkonfessionelle Gesetz von 1868, au bisher 32 "Anmeldungen" zur Freien Reformierten Böhmischen Kirche erfolgt seien, weitere z bevor. Zu diesen Übertritten hätte sie allein ihr Gewissen veranlasst, aus der Überzeugung die katholische noch die helvetische Religion den Anordnungen Jesu Christi entsprechen". I wird der Mangel an Kirchenzucht als Ursache für die gegenwärtige Krise der Volkskirche gen Auch in diesem Fall wandte sich das Ministerium fiir Cultus und Unterricht an den Oberkirc die konfessionelle Differenz zwischen der Freien reformierten Kirche und der Evangelischen abzuklären.41 Balcars Anliegen war von der Behörde zunfichst abgewiesen worden, weil nach des böhmischen Superintendenten RB Johann Vesely die vorgelegten Grundsfitze der Freikirch Dogmen, dem Kultus und der Verfassung der Evangelischen Kirche RB durchaus nicht abweichen Genehmigung einer besonderen evangelischen Religionsgenossenschaft nicht das geringste Mot Balcar legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erledigung ein, weshalb nun der Oberkir erklären hatte, "ob Mitglieder der fraglichen Religionsgesellschaft als vom evangelisch-he Glaubensbekenntnisse losgesagt, resp. aus der evangelischen Kirche RB ausgeschieden zu era oder nicht". Der Oberkirchenrat (als Referent fungierte wiederum der Tscheche Hermann von Aussage des Superintendenten entgegen, dass sehr wohl ein Unterschied zu beobachten sei, d Balcar und Genossen nicht austreten wollen. Er ortete vielmehr in der Stellung gegenüber d entscheidenden Unterschied. Balcar wolle eine "vollstfindig autonome Kirchengemeinschaft" jegliche wie immer geartete Abhfingigkeit vom Staat". Weiters empfanden diese Proponenten der Kirche RB große Defizite im Blick auf die Kirchenzucht ("keine Ausübung der Kirchenzuc der Ausscheidung der Gottlosen und Unbußfertigen") und glauben dies nur in einer neuen Gem erreichen, die sich zum Staat in keinerlei Abhfingigkeit befindet. Seit der ersten Besuchsreise eines Schotten nach Böhmen 1862 wurden engere Verbindungen zw College der Freien Presbyterianischen Kirche in Edinburgh, das von Thomas Chalmers (1780-1 und geleitet worden war,43 und den reformierten Kirchen in Böhmen und Mahren geknüpft und vertieft. In diesem Kontext mag es etwas verwirren, dass die Schottische Freikirche sowohl Kirche in Böhmen unterstützte als auch die sich formierende Freikirche. Ludwig B. Kašpar ( der erste Student aus Böhmen, der von Edinburgh das modeme religiöse Lied aus den evangeli seine Heimat mitbrachte -er wurde Pfarrer der Evangelischen Kirche.44 Amerikanische, vom Board of Commissioners for F oreign Mission in Boston betriebene Missio kongregationalistischen Sinn wurde in Prag (1872) zunächst als Unterstützung der bestehend Kirchen empfunden und dankbar angenommen. Doch letztlich fiihrte diese Tätigkeit zur Neugr Reformierten Freikirche in Böhmen am 3.6. 1880,45 der sich die Gemeinden des Predigers Bal von der sich andererseits eine baptistische Splittergruppe 1885 trennte. Der bedeutendste Reformierten Freikirche (Svobodna cirkev reformovana) war der akademisch gebildete Theolog (1861-1927), der in Basel und Edinburgh srodiert hatte und die Erfahrungen der schottische (schottische Disruption 1843) in Böhmen fruchtbar zu machen versuchte. Heftige Kontroverse Reformierten Freikirche und der Evangelischen Kirche RB standen auf der Tagesordnung, insb ein ordinierter Geistlicher der Kirche RB der Freikirche anschloss. Der Großteil der Predi an einer Theologischen Fakultät srodiert, vielmehr an Bibelschulen (St. Chrischona bei Bas seine Ausbildung genommen. Kernpunkte der Auseinandersetzungen waren die gesetzliche Anerk der Freikirche als Ablenkung von dem vom Herrn der Kirche gewiesenen Pilgerweg a limine ab die staatliche Instrumentalisierung und Korrumpierung der als Staatskirche denunzierten Ev Kirche RB, die mangelnde Ausübung der Kirchenzucht durch die im Rationalismus verfangenen Geistlichen, der Aspekt der persönlichen Bekehrung der Gemeindeglieder, das mangelnde miss Engagement der Volkskirche. Einen noch größeren Einfluss auf die reformierten Gemeinden in Böhmen und Mähren übte aber Besuchsreise 1864 Hermann Friedrich Kohlbrügge (1803-1875), der Pastor einer freikirchlich niederländisch-refor- mierter Prägung in Elberfeld aus -und dies in doppelter Hinsicht: Ei lud er regeImäßig tschechische Theologiesrodenten in das Wuppertal ein, wo sie in einem se unionsfeindlichen neocalvinistischen Klima ein Vikariat absolvieren konnten;47 Elberfeld f als Drehscheibe nach Holland, wo der Neocalvinismus sogar unmittelbar politische Züge ange unter dem Theologieprofessor der Freien Universität Amsterdam und Politiker der Anti-revol Abraham Kuyper (1837 -1920), 1901-1905 niederländischer Ministerpräsident, der 1886 aus Pr liberale Theologie eine zweite Abspaltung von der Reformierten Volkskirche (Doleantie) ini Zum anderen wurde dieser Einfluss durch den Professor für reformierte Theologie an der Wie theologischen Fakultät Eduard Böhl (1836-1903 ) vermittelt, der ein Schwiegersohn Kohlbrüg der durch regeImäßige Arbeitskonferenzen mit seinen ehemaligen Schülern diese Verbindung v Jahr 1867 wurde der reformierte Pfarrer Dr. Hermann von Tardy, einer der böhmischenAdepten Propheten, als geistlicher Oberkirchenrat RB nach Wien berufen und entfaltete hier eine er Tätigkeit im Interesse des reformierten Konfessionalismus.50 Der böhmisch-mährische Raum war aufgrund der restriktivenjosefinischen Toleranz ein frucht Erweckungsbewegungen, mochten diese eher ins konfessionell-reformierte Spektrum (Reformier reichen oder den Konfessionalismus überwinden (Herrnhuter Brüderkirche), ihre Impulse aus (Baptisten, Methodisten, Adventisten), freikirchliche Ambitionen entfalten oder den bewuss das österreichische Staatskirchenrecht suchen. III. Freikirchen versus Volkskirche Als kultusrechtliche Quadratur des Kreises habe ich in der Überschrift die gesetzliche Ane Freikirche in den Blick genommen. Der Begriff "Freikirche", meist den Gegensatz zu etablie Volkskirchen bezeichnend, ist dem österreichischen Staatskirchenrecht fremd, das sich auss der gesetzlichen Anerkennung orientiert und deshalb zwischen gesetzlich anerkannten und ge anerkannten Religionsgemeinschaften unterscheidet, jenen aber die öffentliche Religionsübu (Art 15 StGG), während diese sich mit der häuslichen Religionsübung (Art 16 StGG) bescheid Aus der Geschichte der Freikirchen wissen wir, wie sich dieser Unterschied in der Praxis a wie die etablierten Kirchen die freikirchliche Konkurrenz oft genug mit polizeilicher Hilf Schranken wiesen, wenn der Zustrom zu angemeldeten häuslichen Bibel- und Gebetsstunden übe der Staatsvertrag von St Germain 1919 hat dem Art 16 StGG derogiert und allen Einwohnern d öffentlichen Religionsexerzitium als Ausfluss ihrer individuellen Religionsfreiheit einger als Korporationsrecht gemäßArt 15 StGG, das weiterhin den gesetzlich anerkannten Religions vorbehalten blieb. Die Freikirchen stehen dem konstantinischen Bündnis von Staat und Kirche kritisch gegenübe die Verbindung von Thron und Altar als verhängnisvolle Fehlentwicklung. Gerade unter den N Unitas Fratrum wurde die Erinnerung an den letzten Bischof der Brüderunität Jan Amos Comen gepflegt, der nach 1642 in seiner großen Reformschrift "De emendatione rerum humanarum con catholica" (Allgemeine Beratung über die Verbesserung aller Dinge) gegen die konstantinisc von Macht und Glauben Stellung genommen hat52 und der letztlich auch ein Opfer dieser Symb Gegenreformation der Habsburger geworden ist. Ohne auf Comenius direkt Bezug zu nehmen, hat Alois Adlof, der Prediger der freien reformi in Prag, auf einer gemeinsam mit den Baptisten und Methodisten veranstalteten Allianzkonfe (15. 3. 1900)53 die freikirchlichen Vorbehalte gegen die gesetzliche Anerkennung vorgetrag Rechtslage der Anhänger eines nicht anerkannten Religionsbekenntnisses analysiert. In sein des Artikels 16 StGG und der häuslichen Religionsübung54 verzeichnet er allerdings ein Stü religionsrechtliche Lage in der Habsburgermonarchie, indem er den Freiheitsraum als ausrei die religiösen Anliegen der Freikirche ausgab ("Recht gemeinsamer Religionsübung im Hause" Vortragsversammlungen mit eingeladenen Gästen zu religiösen Fragen, jedoch ohne "häusliche selbständige Ordnung der gemeindlichen Angelegenheiten, "so lange wir nicht Schritte thun, Bereich des öffentlichen Rechtes gehören"; Möglichkeit der Zivilehe für Angehörige der Fre 1870]). Immerhin wusste er fortgesetzte Schwierigkeiten bei der religiösen Kindererziehung auch wenn ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (20. 6. 1881) die nachgewiesene frei Kindererziehung im Blick auf § 139 ABGB als gesetzeskonform akzeptierte. Adlof sah vor allem keinen Handlungsbedarf im Blick auf die gesetzliche Anerkennung. Diese bedeutete für ihn "das Pilgerkleid ablegen und sich auf dieser Erde heimisch machen wollen erstrebenswerte Alternative. Und dann zeichnete er ein Bild der anerkannten Religionsgesel als privilegierte Korporationen des öffentlichen Rechts,55 von dem er sich deutlich distan An die Adresse seiner Gegner gerichtet, nannte er die Kirchen "Staatskirchen" und deren ge Amtsträger hochwürdige Beamte des Staates, dem sie mehr Treue und Eifer zeigen müssten als alleinige Diener zu sein sie vorgeben: Jesus Christus. Und so richtig in Fahrt gekommen, g geistlichen Schwert eines Rudolph Sohm (1841-1917): Es ergebe sich "[...] mit eiserner Logik die Erkenntniß, daß, wenn eine Kirche eine Staatskirche oder ... geartete, wenn auch meinetwegen fromm redende Vereinigung geworden ist, kann sie eben kaum Christi genannt werden". Die wörtlichen Zitate der Schlussausfiihrungen des Leipziger Juristen (1892) über den Wide dem Wesen der Kirche und dem Wesen des Kirchen-rechts folgten auf dem Fuß. "Mit der staatl verliere eine Kirche "alles, was ihr Kraft verleiht" oder, um noch einen Spitzensatz des s Predigers zu zitieren: "Einer Kirche Christi sei es unwürdig, staatliche Anerkennung nachz schließt mit dem temperamentvollen Appell: "Also lasset uns Gott treu sein in der verachteten, von der Welt nicht anerkannten Stellun einen freien Staat und eine freie Kirche. Wir wollen eine Trennung beider [...]" Diese Ausfiihrungen haben Wirkung gezeigt -zumal in der Haupt- und Residenzstadt Wien, wo Freikirchen wesentlich schwerer hatten, Fuß zu fassen und wo freikirchliche Aktivitäten mi Misstrauen beobachtet wurden. Immerhin war es um die Wende zum 20. Jh auch der Böhmischen Freikirche gelungen, zwei Stützpunkte in Wien zu gründen.56 Wie sehr namentlich die evangelischen Geistlichen durch diese Anwürfe irritiert und veruns beweist die Reaktion des reformierten Superintendenten Ferdinand Cisař (1850-1932) in Mähr erschien noch in demselben Jahr in der böhmischen Kirchenzeitung "Hus" und wurde für die E Reformierte Kirchenzeitung ins Deutsche übertragen. Die Entgegnung richtete sich vor allem zahlreichen Unterstellungen, die mit dem Epitheton Staatskirche verbunden wurden, die aber Evangelische Kirche in Österreich überhaupt nicht zutreffen, weil diese keine Staatskirche besonderer Entrüstung schildert der Superintendent, wie die amerikanischen Kongregationali ihrer Missionsarbeit in Böhmen und Mähren von den Geistlichen Amtsträgem der Evangelischen unterstützt wurden, gerade auch im Falle behördlicher Beanstandungen. Wie oft hätten Senio oder Superintendenten freikirchliche Aktivitäten legitimiert, wofür sie jetzt als Büttel d denunziert würden.58 Einen weiteren ganz gravierenden Fehler derAusfiihrungen erblickt die in der unhistorischen Methode, die Umstände, die 1843 Thomas Chalmer zur Sezession der sch presbyterianischen Freikirche veranlassten, mit der Situation in Böhmen und Mähren zur Jah vergleichen.59 Die schottische Disruption war in Schottland am Platze, uns aber dieselbe als anzustrebend und Vorbild [...] vorzuhalten, wie es die "Freien" [...] so gerne thun, vennag im Grunde d Einer, der entweder die Geschichte der schottischen Disruption oder unsre österreichisch-e Kirchengeschichte [...] gar nicht oder alle beide nur mangelhaft und sehr oberflächlich ke Der Konflikt zwischen der reformierten Volkskirche und der Freikirche in Böhmen und Mähren zu einer Erweckungsbewegung größeren Stils hat das Wirken der amerikanischen Kongregationa gefiihrt. Superintendent Cisaf rechnete vor, dass die Evangelische Kirche RB in Böhmen, Mä Schlesien 1899 eine Seelenzahl von 119.000 Mitgliedern aufwies, während die Refom1ierte Fr dem Zeitraum des letzten Vierteljahrhunderts kaum 1.400 Seelen gesammelt hätte (ihre Anhän eingerechnet).60 Die staatliche Anerkennung, die seitens der Freikirchen so perhorresziert wurde (und dafür Adlof ein plastisches Beispiel), macht aus einer Kirche keineswegs eine Staatskirche. Dies Vorstellungen wurden aber von den Missionaren aus Amerika gepflegt. Dabei hätte das Beispi Brüdergemeinde eine Korrektur veranlassen können. Denn diese vem1ochte 1880 die erste gese Anerkennung einer Freikirche zu erreichen. Das war ein bemerkenswerter Vorgang, der die Li unterstreicht, mit der das Kultusamt unter ganz bestimmten historischen Bedingungen dem An kleinen Minderheit entsprochen hat. Wenn damit fteilich der Zweck erreicht werden sollte, kultusrechtliche Entscheidung hundert Jahre zuvor, die unterlassene Toleranz gegenüber der fratrum, zu korrigieren, so muss ein großes Fragezeichen angefügt werden. Diese Quadratur misslungen. 1 BGBI I 1998/19, dazu H. Kalb, R. Potz & B. Schinkele, Religionsgemeinschaftenrecht. Aner Eintragung, Wien 1998. 2 RGBI 1880/40, abgedruckt in I. Gampl, R. Potz & B. Schinkele, Österreichisches Staatskir Wien 1990, 392: Die gesetzliche Anerkennung wurde im Wege einer Verordnung des Ministers f Unterricht Conrad-Eybesfeld am 30. März 1880 ausgesprochen. Der Verordnungstext lautet: "I des von der Unitätsdirection zu Berthelsdorf bei Herrnhut im Königreich Sachsen, als der o kirchlichen Behörde der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) gestellten Be nachdem die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des § 1 des Gesetzes vom 20. Mai 187 Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, Genüge leiste des § 2 dieses Gesetzes die Anerkennung der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderk ausgesprochen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft." 3 Kathpress 280, 4.l2.1997, 3; "Wie geht der Staat mit Religionen um", Furche 49 (4.12.199 im Recht", Furche 36 (5.9.2002); H. Kalb, R. Potz & B. Schinkele, Die Anerkennung von Kirc Religionsgemeinschaften in Österreich, ThpQ 146 (1998) 173-186 (181). 4 RGBI 1877/99, abgedr in Gampl, Potz & Schinkele (FN 2) 384; dazu K. Anderle, Staatskirch Bemerkungen zur Stellung der Altkatholischen Kirche Österreichs, ÖAKR 1980, 455-469. 5 R. Potz, Die Donaumonarchie als multikonfessioneller Staat, Kanon XII (1994) 49-65. 6 R. Wierer, Uznání náboženské společnosti Jednoty bratrské roku 1880, in T. Saturník, J. Vochoč & L. Vosta (Hrsg), Pocta k šedesátým narozeninám univ.prof. Dr. Ant. Hobzy, Praha 1 Eine deutsche Übersetzung des Festschriftartikels verdanke ich Frau Mag. Michaela Löff vom Strafrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. 7 D. Meyer, "Brüderunität/Brüdergemeine", TRE VII, 225-233. 8 G. Burkhardt, Die Brüdergemeine, Gnadau 1893,38; F. Petr & A. Ulrich, Die Brüder-Unität Mähren und in Ost-Europa, in H. Renkwitz (Hrsg), Die Brüder-Unität, Stuttgart 1967, 176-18 Ward, The Renewed Unity of the Brethren: Ancient Church, New Sect or Interconfessional Mov of the John Rylands University Library of Manchester 70 (1988) 3, 77-92. 9 D. Meyer, Zinzendorf und Herrnhut, in M. Brecht, K. Deppermann, U. Gäbler & H. Lehmann ( des Pietismus II, Göttingen 1995, 3-106; J. Halama, The doctrinal development of the unity Brethren in the light of their confessions, Communio Viatorum 44 (2002), 128-144. 10 W. R. Ward, Methodistische Kirchen, TRE XXII, 666-680, 666; T. A. Campbell, Close encou pietistic kind: The Moravian-Methodist connection, Communio Viatorum 45 (2003) 1,67-80; S. deutsche Pietismus und John Wesley, Gießen 2003. 11. J. P. Bartak, The Protestant Struggle in Bohemia, The Methodist Review 63 (1914) 3, 50 Halama sen., Die Anfänge der Erneuerten Brüderunität in Böhmen, Unitas Fratrum 1996 H 39, 12 Petr & Ulrich (FN 8) 182. 13 G. Loesche, Von der Duldung zur Gleichberechtigung, Wien-Leipzig 1911, 84-86. 14 Nichts drückt dies besser aus als der Umstand, dass nach dem Zusammenbruch der Habsburg alle evangelischen Kirchen tschechischer Zunge das Erbe der alten Brüder-Unität für sich r Die aus der Vereinigung der altösterreichischen Evangelischen Gemeinden AB und HB entstand Böhmischen Brüder (Českobratrská církev evangelická), die Freie Reformierte Kirche (Jednot die Baptisten nannten sich Brüder-Unität Chelčickýs (Bratrská Jednota Chelčickeho), schlie im Mittelpunkt stehende Brüder-Unität (Jednota bratrská), deren deutscher Zweig den Namen Brüderkirche" beibehielt. - Zur "tschechischen Union" (AuHB) vgl A. Molnár, Zur konfession Tradition der Evangelischen Kirche der Böhmischen Brüder, in Antwort: Karl Barth zum 70. G 10. Mai 1956, Zol1ikon-Zürich 1956, 647-660; R. Říčan, Die Kirchenunion der tschechischen Jahre 1918, Communio Viatorum 11 (1968), 265-276. 15 A. Vacovský, Geschichte der Brüdergemeine in Herzogwald, Unitas Fratrum 1983/H 13, 76-9 16 Burkhardt (FN 8), 191. 17 Wierer (FN 6) 61. 18 RGBl 1867/142- dazu S. Schima, Die Rechtsgeschichte der "Konfessionslosen": der steinig umfassenden Garantie von Religionsfreiheit in Österreich, in J.C.N. Raadschelders (Hrsg), in Westeuropa in verwaltungshistorischer Perspektive (Jahrbuch für Europäische Verwaltungs Baden-Baden 2002, 97-124 (99f). 19 RGBl 1868/49. 20 Streng genommen war durch das Protestantenpatent 1861 nur eine evangelische Kirche aner nämlich die Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich - dazu K. Schwarz, Ein Briefwechsel evangelischer Kirchen in Österreich (§ 1 Abs. 1 Protestantengesetz 1961), ÖAKR 1992, 129-1 21 H. Hoyer, Die Altkatholische Kirche, in A. Wandruszka & P. Urbanitsch (Hrsg), Die Habsb 1848-1918 Bd IV: Die Konfessionen, Wien 1985, 616-632. 22 RGBI 1877/99 - Anerkennung der altkatholischen Religionsgesellschaft. 23 K Schwarz, "Für die evangelischen ... Kultusangelegenheiten eine eigene ... Abtheilung" Paarhammer & A. Rinnerthaler (Hrsg), Österreich und der Heilige Stuhl im 19. und 20. Jahrh am Main ua 2001, 545-572, 556 f. 24 Das geht aus dem Motivenbericht zum Gesetz vom 20. Mai 1874 betreffend die gesetzliche Religionsgesellschaften RGBI 68, hervor: siehe M. Burckhard, Gesetze und Verordnungen in C 1895, 8. 25 So die von Wierer (FN 6) mitgeteilten Zahlen. Bei den Volkszahlungen - lt Wandruszka & 21) Tabelle 3 nach Seite 88 - wurden 1890: 368 Mitglieder gezählt, 1900: 556, 1910: 1059 M Burkhardt, Die Brüdergemeine II: Die Brüdergemeine in ihrer gegenwärtigen Gestalt, Gnadau für die tschechische Gemeinde Pottenstein-Landskron 361 Mitglieder, für die deutschsprachi 144 Mitglieder nach. 26 Archiv des Evangelischen Oberkirchenrates [AEvOKR], Neuere Allgemeine Reihe, Faszike1 4 Herrnhuter, freie ref. Kirche"), Nr 2425/1877: Erlasse vom 8.12.1876, 28.3.1877, 16.11.187 27 Irrig daher die Kennzeichnung der Herrnhuter Brüderkirche als "Wiedertätuferkirche nach Mennoniten" durch J. Rieger & J. Schima, "Kleinere Religionsgemeinschaften", Rechtslexikon österr. Rechtes für die Praxis, 59. Lfg (April 1970), B1 21. 28 AEvOKR (FN 26) Nr 2141/1876. 29 AEvOKR (FN 26) Nr 2425/1877. 30 AEvOKR (FN 26) Nr 1692/1892: Die Mährisch-schlesische Superintendenz AB Z1 686/8.9.1892 Oberkirchenrat einen Erlass zur Kenntnis, der sich mit der propagandistischen Tätigkeit de in den lutherischen Gemeinden befasst. Unter Nr 1618/1892 findet sich ein Ersuchen jener S AB an das kk Ministerium für Cu1tus und Unterricht, "den organisierten Gemeinden in Mähren gegen die Zerstörung und Zerreissung durch die Eindringlinge der Brüdergemeinde den Schutz zu lassen, welchen von ihren heimischen Behörden gegen fremde Emmissäre anzusprechen, sie Recht haben". - Schon unter den Nr 525/1873 und 1650/1873 war die Amtsentsetzung eines Leh evangelischen Schule verlangt worden, weil er sich als Proselytenmacher zugunsten der Brüd betätigte. 31 Wierer (FN 6) 67. 32 RGBl 1882/167. 33 Da in Österreich keine einzige Kultusgemeinde der Herrnhuter Brüderkirche bestandwurde das Außerkrafttreten der Anerkennung angenommen (Hussarek, Köstler). Das Bundesrechtsberei 1999 hat jedweden Zweifel beseitigt: S. Schima, Die religions-rechtlichen Aspekte des Erst Bundesrechtsbereinigungsgesetzes 1999. Teil II, öarr 2002, 190-229 (213f); Schima (FN 18) 34 Verordnung der Bundesregierung, BGBl 1924/176. 35 R. Říčan, Das Reich Gottes in den böhmischen Ländern, Stuttgart 1957, 173; P. Filipi, D 1938, in Ökumenischer Rat der Kirchen in der ČSSR (Hrsg), Tschechischer Ökumenismus, Praha (214); Bartak (FN 11), 508 ff. 36 U. Gäbler, Auferstehungszeit. Erweckungsprediger des 19. Jahrhunderts, München 1991, 29 Chalmers), 51 f. 37 P. Filipi, Verspätete Erweckung im böhmisch-mährischen Raum, in U. Gäbler & P. Schramm am Beginn des 19. Jahrhunderts, Amsterdam 1985, 299-309 (304). 38 A. Schwarzer, Evangelisch reformierte Freikirche, Geschichte der Gemeinde Breslau 1860- für Schlesische Kirchengeschichte NF 79 (2000) 130-160, 157f. 39 Protokoll aufgenommen bei der kk Bezirkshauptmannschaft in Neustadt am 17.12.1868 - AEv 864/1869. 40 H. A. J. Lütge, Der Aufschwung der Böhmisch-Mährischen Kirche unter Kaiser Franz Josef 1888, 22.108. 41 AEvOKR Wien, Fasz 443 Nr 823/1870 - Erlass des MCU 21 600/7.5.1870. 42 Ebda - Bericht der böhmischen Superintendentur HB Zl 444/12.8.1868. 43 Gäbler (FN 36) 51. 44 P. Filipi, Theologische Strömungen des tschechischen Protestantismus in der zweiten Häl Jahrhunderts, Jahrbuch für die Geschichte des Protestantismus in Österreich 110/111 (1995) 207 bemerkt dazu, dass auf die Spiritualität des evangelischen Volkes am stärksten das gei eingewirkt habe, insbesondere das von Kašpar zusammengestellte Gesangbuch (1873), das viel erlebte. 45 F. Zdychynec, Die Tschechische Brüder-Unität (Kongregationalisten), in F. Siegmund-Schu Ekklesia V/20: Die Kirchen der Tschechoslowakei, Leipzig 1937, 213-222, 214. 46 Diese Einstellung änderte sich erst nach dem Zusammenbruch des Habsburgerreiches, als s Tschechoslowakischen Staat 1919 als Tschechische Brüder-Unität registrieren ließ: J. R. Tr církve v České republice, Koste1ni Vydří 2002, 37. 47 R. Říčan, Die Beziehungen zwischen den tschechischen und rheinischen Evangelischen im 1 Monatshefte für evangelische Kirchengeschichte des Rheinlandes 12 (1963) 33-39. 48 U. H. J. Körtner; Reformiert und ökumenisch. Brennpunkte reformierter Theologie in Gesc Gegenwart, Innsbruck-Wien 1998, 44f. 49 P. Filipi, Die Schüler Eduard Böhls in Böhmen und Mähren, in K. Schwarz & F. Wagner (Hr Zeitenwechsel und Beständigkeit. Beiträge zur Geschichte der Evangelisch-Theologischen Fak 1821-1996, Wien 1997, 453-466.- Eduard Böh1 propagierte hierzulande die Elberfelder Kirche von der Verfassung der niederländisch-reformierten Gemeinde in Elberfeld, Evangelischer So (1864) 413ff, 432ff. 50 H v. Tardy, Österreich-Ungarn, in A. Zahn, Abriss einer Geschichte der evangelischen Ki europäischen Festlande im 19. Jahrhundert, Stuttgart 1893, 184-232; E. Böhl, Recent dogmat the Protestants in Austria-Hungary, The Presbyterian and Reformed Review 5 (1891) January Nagy, Geschichte und Bedeutung des Zweiten Helvetischen Bekentnnisses in den osteuropäisch J. Staedtke (Hrsg), Glauben und Bekennen. Vierhundert Jahre Confessio Helvetica Posterior, 109-202, 194-196. 51 F. Rösch, Erinnerungen an Wien. Aus dem Leben eines Methodistenpredigers, Bremen 1931; Die Freikirchen in Österreich, in F. Siegmund-Schultze (Hrsg), Ekklesia IV/14: Die Evangel Österreich, Gotha 1935, 144-157; G. Rabenau, Österreichischer Baptismus, Hamburg 1981; D. State and Re1igious Dissent, Frankfurt am Main ua 1993; D. Heinz, Church, Sect and Governm Seventh-day Adventists in the Habsburg Monarchy, East European Quarterly 23 (1989) 1, 109- Hammer, Baronin Amelie von Langenau, Wien 2001. 52. J. Smolík, Die Überwindung des Konstantinismus als Aufgabe der Kirchen Europas, in J. heute, Berlin/DDR 1982, 138-143, 139. 53 A. Adlof, Gesetzliche Stellung der staatlich nicht anerkannten Religionsgesellschaften Budapest 1900. 54 Burckhardt (FN 24) 5 FN 7 und 8. 55 Er kritisierte im einzelnen, dass die Seelsorger Staatsfunktionäre seien, die als Matri Geschäfte eines Standesbeamten des Staates wahrnehmen, als Trauungsorgane öffentliche Funk Urkundsbeamte seien, weiters kritisierte er die staatliche Beteiligung an der Verleihung k Ämter, den besonderen Vermögensschutz der Kirche, die Steuer-, Gebühren- und Lastenfreihei Gebäude und Amtswohnungen, die Portofreiheit der kirchlichen Ämter, schließlich den staatl zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen und zuletzt den be strafrechtlichen Schutz der anerkannten Kirchen, deren Dogmen, Einrichtungen, Amtspersonen etc. 56 Bargmann (FN 51), 154 verzeichnete noch in den 30er Jahren zwei vitale Gemeinden der Je Českobratrská (Tschechischen Brüderunität), in denen Missionsarbeit unter den Wiener Tsche wurde. - Zum 1. 1. 1937 gab es nur mehr eine Gemeinde: so Zdychynec (FN 43), 221; auch der Hilke, der in derselben Zeit eine Artikelserie zum Thema "Sekten in Wien" veröffentlichte auch der "Tschechische[n] Brüderunität" (Wiener Zeitung Nr. 59/28.2.1937, 5) widmete, zahl Gemeinde, zu der sich 1937 38 tschechische und 150 deutschsprachige Mitglieder hielten. Di wird als kongregationalistisch bezeichnet und auf die Missionsarbeit amerikanischer Kongre zurückgeführt. In Prag war deren Wirken erfolgreicher und führte zu Gemeindegründungen, vo Wiener Gemeinde, deren Prediger am Bible Training Institut der Schottischen Evangelischen Glasgow ausgebildet worden war, einen Ableger bildete. 57 F. Císař, Das nicht! - Das ja! Ein auf der "Allianz-Konferenz" ... erstattetes Referat widerlegt (übersetzt von J. G. A. v. Szalatnay), Erlangen 1901. 58 Císař (FN 57) 19. 59 Císař (FN 57) 25. 60 Císař (FN 57) 29.